Einhaltung der Regelungen gemäß Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) vom 11. Juni 2020, aktuell gültig bis 16. August 2020

Treffen von Selbsthilfegruppen im öffentlichen Raum (z.B. im Park, am Mainufer o.ä.) sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1+2 CoKoBeV vom 07. Mai 2020, Stand 11.06.2020)

Treffen von Selbsthilfegruppen im nicht-öffentlichen Raum (z.B. in der Kontaktstelle, in einem privaten Raum, in einem Nachbarschaftszentrum, im Schrebergarten o.ä.) gelten als Zusammenkünfte bzw. als (private) Veranstaltungen. Für diese Treffen gelten folgende Vorschriften:

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes
  • die Teilnehmerzahl darf 100 Personen nicht übersteigen
  • maximal eine Person, je angefangener zugänglicher Grundfläche von 5 qm, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 qm
  • Listen mit Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmenden zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen
  • gut sichtbare Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen.
    (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2b CoKoBeV vom 07. Mai 2020, Stand 11.06.2020)

Bitte erkundigen Sie sich bei Treffen im nicht-öffentlichen Raum unbedingt bei Ihrem*r Vermieter*in/Gastgeber*in, welche Regeln in deren Räumlichkeiten gelten!

Quelle:
E-Mails des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) an den Selbsthilfe e.V. vom 02.06.2020 – 12.06.2020
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Zur Frage, wann § 1 Abs. 2 Nr. 4 anstelle von § 1 Abs. 2 Nr. 2b CoKoBeV vom 07. Mai 2020, Stand 11.06.2020 anzuwenden ist, hat der Selbsthilfe e.V. aus dem HMSI die Antwort erhalten, „dass bei Zusammenkünften im privaten Raum immer dann die strengeren Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2b CoKoBeV anzuwenden sind, wenn aufgrund der Anzahl der Teilnehmenden eine Nachverfolgung der Personen bei einem möglichen Infektionsgeschehen nicht ohne die Führung von Namens- und Kontaktlisten möglich ist. Eine starre Personenbegrenzung gibt es im privaten Bereich nicht. Es obliegt also sozusagen der Einsicht der Bürgerinnen und Bürger, dass der Virus nach wie vor aktiv ist und das Einhalten der Mindestabstands- und Hygieneregeln daher auch grundsätzlich im privaten Bereich empfohlen werden.“

 

Hier finden Sie die oben stehenden Informationen als PDF:
Informationen für Selbsthilfegruppen zu Treffen – HMSI_Stand 15.06.2020