Einhaltung der Regelungen gemäß Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) vom 15. August 2020, aktuell gültig bis 31. Oktober 2020

Treffen von Selbsthilfegruppen im öffentlichen Raum (z.B. im Park, am Mainufer o.ä.) sind nur alleine, in Gruppen von höchstens zehn Personen oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1+2 CoKoBeV vom 07. Mai 2020, Stand 15. August 2020)

Treffen von Selbsthilfegruppen im nicht-öffentlichen Raum (z.B. in der Kontaktstelle, in einem privaten Raum, in einem Nachbarschaftszentrum, im Schrebergarten o.ä.) gelten als Zusammenkünfte bzw. als (private) Veranstaltungen. Für diese Treffen gelten folgende Vorschriften:

  • ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes
  • die Teilnehmerzahl darf 250 Personen nicht übersteigen
  • jeder Person sollen 3 qm zur Verfügung stehen, in geschlossenen Räumen sollen Sitzplätze eingenommen werden.
  • Listen mit Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmenden zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen
  • gut sichtbare Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen.
    (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2b Satz 1 CoKoBeV vom 07. Mai 2020, Stand 15. August 2020)

Bitte erkundigen Sie sich bei Treffen im nicht-öffentlichen Raum unbedingt bei Ihrem*r Vermieter*in/Gastgeber*in, welche Regeln in deren Räumlich-keiten gelten!

Quelle:
E-Mails des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) an den Selbsthilfe e.V. vom 02.06.2020 – 08.07.2020
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Zur Frage, wann § 1 Abs. 2 Nr. 4 anstelle von § 1 Abs. 2 Nr. 2b CoKoBeV vom 07. Mai 2020, Stand 11.06.2020 anzuwenden ist, hat der Selbsthilfe e.V. aus dem HMSI die Antwort erhalten, „dass bei Zusammenkünften im privaten Raum immer dann die strengeren Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2b CoKoBeV anzuwenden sind, wenn aufgrund der Anzahl der Teilnehmenden eine Nachverfolgung der Per-sonen bei einem möglichen Infektionsgeschehen nicht ohne die Führung von Namens- und Kontaktlisten möglich ist. Eine starre Personenbegrenzung gibt es im privaten Bereich nicht. Es obliegt also sozusagen der Einsicht der Bürgerinnen und Bürger, dass der Virus nach wie vor aktiv ist und das Einhalten der Min-destabstands- und Hygieneregeln daher auch grundsätzlich im privaten Bereich empfohlen werden.“

Hier finden Sie die oben stehenden Informationen als PDF:
Informationen für Selbsthilfegruppen zu Treffen – HMSI_Stand 15.08.2020